Heilpraktikerin für äußere + innere Schönheit
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Heilpraktiker und Behandlungsvertrag 

§ 1 Anwendungsbereich der AGB 

1) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde. 

2) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen Jedermann auszuüben, durch konkludentes Handeln annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose oder Therapie wendet. 

3) Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.  

 
§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages 

1) Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten, unter Berücksichtigung von eventuellen Behandlungsverboten und seiner Sorgfaltspflicht, anwendet. 

2) Dabei werden häufig auch Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen, sogenannte 'offlabel uses'. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausalfunktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.  
 
§ 3 Mitwirkung des Patienten 

1) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.  
 
§ 4 Honorierung des Heilpraktikers 

1) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar, welches an das GebüH angelehnt ist. Eine Gebührentabelle kann stets zur Einsichtnahme in der Praxis verlangt werden. 2) Die Honorare sind jeweils sofort nach der Behandlung in bar zu entrichten. Per Überweisung auf das angegebene Praxiskonto ist nur bedingt möglich. 

3) Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (wie z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten gemäß Absatz 2) abzurechnen.  
 
§ 5 Honorarerstattung durch Dritte 

1) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt.  
 
§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung 

1) Der Heilpraktiker unterwirft sich der Berufsordnung (BOH) der Heilpraktikerverbände und behandelt die Patientendaten vertraulich. Datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) finden Anwendung.

2) Er erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird. 

3) Absatz 2) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen - oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 2) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der 
Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann. 

4) Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (elektronische Patientendatei). Dem Patienten steht eine Einsicht in seine Akte jederzeit zu; er kann sie aber nicht herausverlangen. 

5) Der Patient stimmt der elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu. 

6) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der elektronischen Patientendatei. Soweit sich in der Akte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Vermerk), dass sich die Originale in der Praxis befinden. 

7) Erhobene Patientendaten werden vom Heilpraktiker 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder nach dem Tod des Patienten gelöscht/vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke infrage kommen könnten.  
 
§ 7 Rechnungsstellung 

1) Der Patient erhält auf Wunsch jeweils zum Monatsende, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat eine Inanspruchnahme des Heilpraktikers stattfand, eine Rechnung, spätestens zum 15. des Folgemonats nach Absatz 3). Die einfache Ausstellung ist gebührenfrei. 

2) Die Rechnung zur Vorlage beim Finanzamt, oder für die eigene Aufbewahrung enthält Namen und Anschrift des Heilpraktikers, den Namen und die Anschrift sowie das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt- und Nebenleistungen. Diese Rechnung enthält weder eine Diagnose, noch werden die Leistungen so aufgeschlüsselt, dass daraus auf eine Diagnose geschlossen werden kann. 

3) Aus Beweis- oder Erstattungsgründen durch einen Kostenträger wird, sofern der Patient nichts anderes wünscht, standardisiert eine Ausfertigung der Rechnung gewählt, welche die vollständige Diagnose, jede Einzelleistung (Therapiespezifizierungen) mit der entsprechenden GebüH-Ziffer, jeden Einzelbetrag und Angaben über Heilmittel enthält. Der Patient wird hiermit belehrt, dass diese Rechnungsform nicht der vereinbarten Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflicht entspricht und übernimmt die Verantwortung für den Vorenthalt dritter.  
 
§ 8 Meinungsverschiedenheiten 

1) Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden zunächst mündlich und gegebenenfalls auch schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzule-gen.  
 
§ 9 Salvatorische Klausel 

1) Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.  

 
Stand der AGB HP und BV: 01. Mai 2018 

Praxis  Nadja Sandmann  Heilpraktikerin

 Reinhardtstr. 58

48429 Rheine 

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